S T A T U T E N

 

DER FREISINNIG-DEMOKRATISCHEN PARTEI OPFIKON-GLATTBRUGG

 

 

 

A. ALLGEMEINES

 

Rechtsform                         Art.     1

     

1   Unter der Bezeichnung "Freisinnig-Demokratische Partei (FDP) Opfikon-Glattbrugg" besteht auf unbe­stimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB mit Sitz in Opfikon.

 

2   Die FDP Opfikon-Glattbrugg ist eine Sektion der gleichnamigen Bezirks- und Kantonalpartei. 

 

3   Die in diesen Statuten verwendeten Begriffe wie Mit­glied, Vertreter etc umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.

 

 

Ziel und Zweck                   Art.     2

 

1   Die FDP Opfikon-Glattbrugg sammelt die auf dem Boden liberaler Staatsauffassung stehenden Schweizer­bürgerinnen und -bürger.

 

2   Sie vertritt die im eidgenössischen und kantonalen Parteiprogramm enthaltenen Grundsätze. 

 

 

Aufgaben                            Art.     3

 

1   Die FDP Opfikon-Glattbrugg

 

-    betreibt eine liberale Politik

 

-    nimmt über ihre Vertreter in Gemeinderat, Behör­den und Kommissionen Einfluss auf die Gemein­depolitik

 

-    nominiert geeignete Mitglieder als Kandidaten für Wahlen in den Gemeinderat, in die Gemeindebe­hörden und Kommissionen, in die Behörden der Kirchgemeinden sowie die Organe der Bezirks- und Kantonalpartei und sorgt nach erfolgter Wahl für deren Einführung

 

-    führt den Wahlkampf für ihre Kandidaten

 

-    delegiert Vertreter in die Bezirks- und Kantonalpar­tei sowie in die interparteiliche Konferenz der poli­tischen Parteien der Stadt Opfikon 

 

-    empfiehlt geeignete Mitglieder als Kandidaten für die Wahlen des Bezirks, des Kantons und der Eid­genossenschaft 

 

-    informiert ihre Mitglieder über kommunale, kanto­nale und eidgenössische Angelegenheiten, beschliesst in der Parteiversammlung Parteiparolen zu Abstimmungen und publiziert diese zu Handen der Stimmberechtigten

 

-    organisiert, allenfalls zusammen mit anderen Par­teien, Veranstaltungen zur Information der Stimm­bürgerinnen und Stimmbürger vor kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sowie Wahlen, oder beteiligt sich an derartigen Veranstaltungen

 

-    bietet ihren Mitgliedern und deren Angehörigen Geselligkeit durch Veranstaltung von gesellschaft­lichen und kulturellen Anlässen oder die Teil­nahme an solchen.

 

 

2   Sie kann im Rahmen ihrer Zielsetzung weitere Aufga­ben übernehmen. 

 

 

B. MITGLIEDSCHAFT

 

Mitglieder                             Art.     4

 

1   Mitglied der FDP können alle stimmberechtigten Schweizerbürgerinnen und -bürger werden, die sich zum liberalen Gedankengut schweizerischer Prägung bekennen. 

 

Beitritt                                  Art.     5

 

1   Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

 

2   Abgelehnte Bewerber können innert 20 Tagen Rekurs einreichen, über den die nächste Generalversamm­lung entscheidet.

 

Rechte und Pflichten

 

 

                                            Art.     6

 

1   Die Rechte der Parteimitglieder ergeben sich aus den Zielen und Aufgaben, die sich die Partei selber gege­ben hat.

 

 

 

 

2   Die Parteimitglieder sind dazu aufgerufen, regelmässig an den Parteiversammlungen teilzunehmen und Politik im Sinne der Partei zu machen.

 

 

 

3   Wahlen in Parteiorgane oder die Nominierung als Kandidaten für ein öffentliches Amt sind nur mit Zu­stimmung des betreffenden Parteimitgliedes möglich.

 

 

Austritt und Ausschluss     Art.     7

 

1   Der Austritt aus der Partei kann jederzeit auf schriftli­che Erklärung an den Präsidenten hin erfolgen. Er wird rechtskräftig, wenn die Beiträge und die übrigen finan­ziellen Verpflichtungen gegenüber der Partei für das laufende Jahr erfüllt sind.

 

2   Mitglieder, welche die Interessen der Partei verletzen, können auf Antrag des Vorstandes unter vorgängi­ger Mitteilung an den Betroffenen durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

 

3   Durch den Austritt oder Ausschluss erlischt jeder An­spruch auf das Parteivermögen.

 

 

C. ORGANISATION

 

Organe                                Art.     8

 

1   Organe der Partei sind

 

      a) die Generalversammlung

 

      b) die Parteiversammlung

 

      c) der Vorstand

 

      d) die Rechnungsrevisoren.

 

2   Die Amtsdauer für Vorstand und Revisoren beträgt 2 Jahre. Die Maximalzugehörigkeitsdauer zum Vorstand beträgt 5 aufeinanderfolgende Amtsdauern.

     

3   Die Amtsdauerbeschränkung gilt nicht für die ex officio im Parteivorstand vertretenen Behördemitglieder.

 

 

Generalversammlung          Art.     9

 

1   Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einladung un­ter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vorher schriftlich erfolgt.

 

2   Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich, in der Regel im ersten Quartal, einberufen. In ihre ausschliessliche Zuständigkeit fallen:

 

      a)  Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Generalversammlung

 

      b)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und Entlastung des Vorstandes

 

      c)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Fraktionspräsidenten

 

      d)  Genehmigung der Jahresrechnung und der  Revisorenberichte

      e)  Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets

       f)  Wahl des Vorstandes und des Präsidenten

 

      g)  Wahl von 2 Rechnungsrevisoren und eines Ersatzrevisors, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

 

      h)  Behandlung von Anträgen der Mitglieder gemäss Abs. 3

 

       i)  Behandlung weiterer ihr vom Vorstand zugewiesener Geschäfte

 k)  Statutenänderungen

 

       l)  Beschlussfassung über Rekurse bei Verweigerung der Aufnahme in die Partei

 

     m) Beschlussfassung über Ausschlüsse aus der             Partei

 

      n) Beschlussfassung über die Auflösung der Partei.

 

3   Anträge zu Handen der ordentlichen Generalversamm­lung sind dem Vorstand bis spätestens 31. Januar schriftlich einzureichen. Dieser prüft die Anträge und unterbreitet sie der Generalversammlung zum Ent­scheid.

 

4   Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Die Einberufung kann ebenfalls von einem Fünftel aller  Parteimitglieder durch schriftliches Begehren an den Parteipräsidenten verlangt werden.

 

 

Parteiversammlung              Art.   10

 

1   Die Parteiversammlung wird vom Vorstand zur Be­handlung wichtiger politischer, wirtschaftlicher und kultureller Tagesfragen, Wahlangelegenheiten und Abstimmungsvorlagen einberufen.

 

2   Die von der Partei in den Gemeinderat, in die Gemein­debehörden und Kommissionen, in die Behörden der Kirchgemeinden sowie die Organe der Bezirks- und Kantonalpartei abgeordneten Mitglieder nehmen an den Parteiversammlungen teil.

 

3   Die Einberufung einer Parteiversammlung kann von einem Fünftel aller Parteimitglieder durch schriftliches Begehren an den Parteipräsidenten verlangt werden.

 

4   Die Parteiversammlung ist zuständig zur Behandlung aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich in die Zustän­digkeit der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen.

 

      Ihr obliegen somit insbesondere:

 

      -     die Nomination der Kandidaten für die Wahl in den Gemeinderat und die Beschlussfassung über die Wahlliste

 

      -     die Nomination der Kandidaten für die Wahlen in die Gemeindebehörden und Kommissionen, in die Behörden der Kirchgemeinden sowie     die Organe der Bezirks- und Kantonalpartei

 

      -     die Delegation von Vertretern in die Bezirks- und Kantonalpartei

 

      -     die Nomination von Kandidaten zu Handen der Bezirks- und Kantonalpartei für die Wahlen des Bezirks, des Kantons und der Eidgenossenschaft

 

      -     die Beschlussfassung über Listenverbindungen und Unterstützung von Kandidaten anderer Parteien bei Gemeindewahlen.

 

5   Sie kann zur Vorbereitung von Wahlen und Abstim­mungen Arbeitsausschüsse bilden, deren Aufgaben und Kompetenzen von Fall zu Fall festgelegt werden.

 

6   Die Parteiversammlung ist öffentlich. Wahlen und Be­schlüsse erfolgen durch offene Abstimmung, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden geheime Abstim­mung verlangt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stim­mengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.

 

 

Vorstand                             Art.   11

 

a)  Zusammensetzung

1   Der Vorstand besteht aus


a)   dem Präsidenten


b)   dem Vizepräsidenten


c)   dem Kassier


d)   dem Sekretär


e)   dem Verantwortlichen für Oeffentlichkeitsarbeit


f)    einem bis zwei Beisitzern


g)   dem Fraktionspräsidenten des Gemeinderates (ex officio)

     h)   einem Vertreter der FDP des Stadtrates (ex officio)

 

      i)    einem Vertreter der FDP der Schulpflege (ex officio)

 

2   Die der Partei angehörenden eidgenössischen und kantonalen Parlamentarier der Stadt Opfikon sind zu den Sitzungen des Parteivorstandes eingeladen. Sie haben beratende Stimme.

 

3   Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten, selbst.

 

 

b)  Ausschüsse                  Art.   12

 

1   Der Vorstand kann aus seiner Mitte die Behandlung politischer Tagesfragen oder zur Vorberatung wichtiger Geschäfte Ausschüsse bilden, die in der Regel durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten geleitet werden.

 

 

c)  Aufgaben und                Art.   13

     Kompetenzen

1   Dem Parteivorstand obliegen:

a)   die Parteileitung

b)   die Oeffentlichkeitsarbeit

c)   die Verbindung zu den politischen Behörden

d)   die Verbindung zu anderen Parteien der Stadt Opfikon insbesondere die Delegation von Vertretern in die interparteiliche Konferenz

e)   die Regelung der Vertretung der Partei gegen aussen.

 

 

d)  Präsident                        Art.   14

 

1   Der Präsident leitet die Partei und führt in allen Sitzun­gen und Versammlungen den Vorsitz. Er vertritt in der Regel die Ortssektion im Bezirksparteivorstand und besorgt den Interessenausgleich zwischen Behörde­mitgliedern, Vorstand und Fraktion.

 

 

 

2   Er vertritt den Vorstand bei der Meinungsbildung in der Fraktion.

 

3   Er erstattet an der ordentlichen Generalversammlung den Jahresbericht.

 

 

e)  Vizepräsident                Art.   15

 

1   Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung und unterstützt ihn bei der Erfüllung sei­ner Pflichten.

 

2   Daneben besorgt er weitere Aufgaben innerhalb des Vorstandes.

 

 

f) Kassier                            Art.   16

 

1   Der Kassier führt das Rechnungswesen und besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge. Er führt die Kasse, organisiert Finanzaktionen, berät und informiert den Vorstand in Finanzfragen.

 

2   Er erstattet an der ordentlichen Generalversammlung den Kassenbericht und gibt den Revisoren jederzeit die gewünschten Auskünfte.

 

 

g)  Sekretär                         Art.   17

 

1   Der Sekretär unterstützt den Präsidenten und den Vi­zepräsidenten in administrativen Belangen. Er führt das Protokoll an der Generalversammlung, an den Parteiversammlungen sowie an den Vorstandssitzun­gen und in der Regel auch an Sitzungen von Vor­standsausschüssen.

 

2   Er erledigt die laufende Korrespondenz und führt die Mitgliederkontrolle.

 

3   Er erlässt die Einladungen zu Parteiveranstaltungen und trifft die hiefür notwendigen Vorbereitungen.

 

4   Die Aufgaben des Sekretärs können auf mehrere Vor­standsmitglieder aufgeteilt werden.

 

 

h)  Oeffentlichkeitsarbeit     Art.   18

 

1   Die Oeffentlichkeitsarbeit gliedert sich in das Presse­wesen einerseits und in die Mitgliederkon­takte/Werbung andererseits.

 

2   Das für das Pressewesen verantwortliche Vor­standsmitglied stellt die Kontakte zur Presse für Partei und Fraktion sicher, pflegt gute Beziehungen zur Re­daktion des Stadt-Anzeigers sowie weiterer Medien und bedient die Presse laufend mit Artikeln über die Arbeiten der Partei und der Fraktion. Es berät und in­formiert den Vorstand sowie die Fraktions- und Behör­demitglieder bei eigener publizistischer Tätigkeit.

 

3   Das für Mitgliederkontakte/Werbung eingesetzte Vor­standsmitglied pflegt vor allem den Kontakt zwischen Parteivorstand und Mitgliedern und fördert die aktive Mitarbeit aller. Ihm obliegen insbesondere die Organi­sation der Werbung neuer Mitglieder, die allgemeine Werbung, die Durchführung von Werbekampagnen sowie die Vorbereitung von Wahlen für den Gemeinde­rat, für die Behörden und Kommissionen, für die Be­hörden der Kirchgemeinden und für die Kandidaten der Partei für Kantons-, National- und Ständeratswahlen.

 

4   Die Oeffentlichkeitsarbeit kann auch auf Personen ausserhalb des Vorstandes delegiert werden.

 

i) Beisitzer                           Art.   19

 

1   Der oder die Beisitzer unterstützen die Ressortchefs des Vorstandes.

 

2   Der Präsident kann ihnen Spezialaufgaben im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit überbinden.

 

 

k) Fraktionspräsident          Art.   20

    Stadträte und ein

    Vertreter der

    Schulpflege          

1   Die ex officio dem Parteivorstand angehörenden Vertreter der Fraktion, des Stadtrates und der Schulpflege, gewährleisten die frühzeitige Information des Vorstandes über alle Gemeindeangelegenheiten mit politischer Bedeutung. Insbesondere informieren sie den Vorstand über personelle Aenderungen in den Behörden.

 

   

 

l) Eidg. und kant.                  Art.   21

   Parlamentarier

1   Die Mitglieder eidgenössischer und kantonaler Parlamente sind zur Information des Vorstandes über die laufenden Geschäfte gehalten.

 

 

m) Revisoren                       Art. 22

 

1   Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der General­versammlung schriftlich Bericht und Antrag.

 

2   Sie sind jederzeit berechtigt, einen Kassensturz vorzunehmen.

 

 

D. FINANZEN

 

Rechnung                            Art.   23

 

1   Die Einnahmen der Partei bestehen aus:

a)   den Mitgliederbeiträgen

b)   den freiwilligen Beiträgen

c)   den Wahlbeiträgen und Spenden

d)   den Aktionserlösen

 

2   Aus diesen Einnahmen werden bestritten:

a)   die Beiträge an die Bezirkspartei

     
b)   die Kosten der Wahlpropaganda und des      Werbematerials

     
c)   die Verwaltungsausgaben

 

3   Die Ausgabenkompetenz liegt im Rahmen des Budgets beim Vorstand.

 

4   Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

 

Haftung                               Art.   24

 

1   Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Parteivermögen.

 

 

E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Auflösung                           Art.   25

 

1   Die Auflösung der Partei kann nur durch mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

2   Im Falle der Auflösung liquidiert der Vorstand das Parteivermögen und übergibt einen allfälligen Liquidationsüberschuss der Bezirkspartei mit der Auflage, das Vermögen einer innert höchstens 5 Jahren neu zu gründenden Ortspartei Opfikon-
Glattbrugg zur Verfügung zu stellen.

 

F. INKRAFTTRETEN

 

Art.   26

 

1   Diese Statuten treten mit der Genehmigung an der ordentlichen Generalversammlung vom 18. März 1996 in Kraft. 

 

2   Die Statuten vom 16. Mai 1980 werden damit aufgehoben. 

 

 

FREISINNIG-DEMOKRATISCHE PARTEI OPFIKON-GLATTBRUGG

 

Der Präsident:                                             Der Sekretär:
H. Rosenberger                                           F. Stoll

 

 



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