S
T A T U T E N
DER
FREISINNIG-DEMOKRATISCHEN PARTEI OPFIKON-GLATTBRUGG
A.
ALLGEMEINES
Rechtsform
Art.
1
1
Unter der Bezeichnung "Freisinnig-Demokratische Partei (FDP)
Opfikon-Glattbrugg" besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne
von Art 60 ff ZGB mit Sitz in Opfikon.
2
Die FDP Opfikon-Glattbrugg ist eine Sektion der gleichnamigen Bezirks-
und Kantonalpartei.
3
Die in diesen Statuten verwendeten Begriffe wie Mitglied, Vertreter
etc umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.
Ziel
und Zweck
Art.
2
1
Die FDP Opfikon-Glattbrugg sammelt die auf dem Boden liberaler
Staatsauffassung stehenden Schweizerbürgerinnen und -bürger.
2
Sie vertritt die im eidgenössischen und kantonalen Parteiprogramm
enthaltenen Grundsätze.
Aufgaben
Art.
3
1
Die FDP Opfikon-Glattbrugg
-
betreibt eine liberale Politik
-
nimmt über ihre Vertreter in Gemeinderat, Behörden und Kommissionen
Einfluss auf die Gemeindepolitik
-
nominiert geeignete Mitglieder als Kandidaten für Wahlen in den
Gemeinderat, in die Gemeindebehörden und Kommissionen, in die Behörden der
Kirchgemeinden sowie die Organe der Bezirks- und Kantonalpartei und sorgt nach
erfolgter Wahl für deren Einführung
-
führt den Wahlkampf für ihre Kandidaten
-
delegiert Vertreter in die Bezirks- und Kantonalpartei sowie in die
interparteiliche Konferenz der politischen Parteien der Stadt Opfikon
-
empfiehlt geeignete Mitglieder als Kandidaten für die Wahlen des
Bezirks, des Kantons und der Eidgenossenschaft
-
informiert ihre Mitglieder über kommunale, kantonale und
eidgenössische Angelegenheiten, beschliesst in der Parteiversammlung
Parteiparolen zu Abstimmungen und publiziert diese zu Handen der
Stimmberechtigten
-
organisiert, allenfalls zusammen mit anderen Parteien,
Veranstaltungen zur Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger vor
kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sowie Wahlen, oder
beteiligt sich an derartigen Veranstaltungen
-
bietet ihren Mitgliedern und deren Angehörigen Geselligkeit durch
Veranstaltung von gesellschaftlichen und kulturellen Anlässen oder die
Teilnahme an solchen.
2
Sie kann im Rahmen ihrer Zielsetzung weitere Aufgaben übernehmen.
B.
MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder
Art.
4
1
Mitglied der FDP können alle stimmberechtigten Schweizerbürgerinnen
und -bürger werden, die sich zum liberalen Gedankengut schweizerischer
Prägung bekennen.
Beitritt
Art.
5
1
Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen; über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
2
Abgelehnte Bewerber können innert 20 Tagen Rekurs einreichen, über
den die nächste Generalversammlung entscheidet.
Rechte
und Pflichten
Art.
6
1
Die Rechte der Parteimitglieder ergeben sich aus den
Zielen und Aufgaben, die sich die Partei selber
gegeben hat.
2
Die Parteimitglieder sind dazu aufgerufen, regelmässig
an den Parteiversammlungen teilzunehmen und Politik im Sinne der Partei zu
machen.
3
Wahlen in Parteiorgane oder die Nominierung als Kandidaten für ein
öffentliches Amt sind nur mit Zustimmung des betreffenden Parteimitgliedes
möglich.
Austritt
und Ausschluss
Art.
7
1
Der Austritt aus der Partei kann jederzeit auf schriftliche
Erklärung an den Präsidenten hin erfolgen. Er wird rechtskräftig, wenn die
Beiträge und die übrigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der
Partei für das laufende Jahr erfüllt sind.
2
Mitglieder, welche die Interessen der Partei verletzen, können auf
Antrag des Vorstandes unter vorgängiger Mitteilung an den Betroffenen durch
Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
3
Durch den Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das
Parteivermögen.
C.
ORGANISATION
Organe
Art.
8
1
Organe der Partei sind
a) die
Generalversammlung
b) die
Parteiversammlung
c) der
Vorstand
d) die
Rechnungsrevisoren.
2
Die Amtsdauer für Vorstand und Revisoren beträgt 2 Jahre. Die
Maximalzugehörigkeitsdauer zum Vorstand beträgt 5 aufeinanderfolgende
Amtsdauern.
3
Die Amtsdauerbeschränkung gilt nicht für die ex officio im
Parteivorstand vertretenen Behördemitglieder.
Generalversammlung
Art.
9
1
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist
beschlussfähig, wenn die Einladung unter Angabe der Traktanden mindestens
10 Tage vorher schriftlich erfolgt.
2
Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich, in der Regel im
ersten Quartal, einberufen. In ihre ausschliessliche Zuständigkeit fallen:
a) Genehmigung
des Protokolls der vorhergehenden Generalversammlung
b) Entgegennahme
des Jahresberichtes des Präsidenten und Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme
des Jahresberichtes des
Fraktionspräsidenten
d) Genehmigung
der Jahresrechnung und der
Revisorenberichte
e) Festsetzung
der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
f)
Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
g) Wahl
von 2 Rechnungsrevisoren und eines Ersatzrevisors, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen
h) Behandlung
von Anträgen der Mitglieder gemäss
Abs. 3
i) Behandlung
weiterer ihr vom Vorstand zugewiesener Geschäfte
k) Statutenänderungen
l) Beschlussfassung
über Rekurse bei Verweigerung
der Aufnahme in die Partei
m) Beschlussfassung
über Ausschlüsse aus der
Partei
n) Beschlussfassung
über die Auflösung der Partei.
3
Anträge zu Handen der ordentlichen Generalversammlung sind dem
Vorstand bis spätestens 31. Januar schriftlich einzureichen. Dieser prüft
die Anträge und unterbreitet sie der Generalversammlung zum Entscheid.
4
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung
einberufen. Die Einberufung kann ebenfalls von einem Fünftel aller
Parteimitglieder durch schriftliches Begehren an den Parteipräsidenten
verlangt werden.
Parteiversammlung
Art.
10
1
Die Parteiversammlung wird vom Vorstand zur Behandlung wichtiger
politischer, wirtschaftlicher und kultureller Tagesfragen, Wahlangelegenheiten
und Abstimmungsvorlagen einberufen.
2
Die von der Partei in den Gemeinderat, in die Gemeindebehörden und
Kommissionen, in die Behörden der Kirchgemeinden sowie die Organe der
Bezirks- und Kantonalpartei abgeordneten Mitglieder nehmen an den
Parteiversammlungen teil.
3
Die Einberufung einer Parteiversammlung kann von einem Fünftel aller
Parteimitglieder durch schriftliches Begehren an den Parteipräsidenten
verlangt werden.
4
Die Parteiversammlung ist zuständig zur Behandlung aller Geschäfte,
die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Generalversammlung oder
des Vorstandes fallen.
Ihr obliegen somit insbesondere:
-
die Nomination der Kandidaten für die Wahl in den Gemeinderat und die
Beschlussfassung über die Wahlliste
-
die Nomination der Kandidaten für die Wahlen in
die Gemeindebehörden und Kommissionen, in die Behörden der
Kirchgemeinden sowie die Organe der Bezirks- und
Kantonalpartei
-
die Delegation von Vertretern in die Bezirks- und Kantonalpartei
-
die Nomination von Kandidaten zu Handen der Bezirks- und Kantonalpartei
für die Wahlen des Bezirks, des Kantons und der Eidgenossenschaft
-
die Beschlussfassung über Listenverbindungen und Unterstützung von
Kandidaten anderer Parteien bei Gemeindewahlen.
5
Sie kann zur Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen
Arbeitsausschüsse bilden, deren Aufgaben und Kompetenzen von Fall zu Fall
festgelegt werden.
6
Die Parteiversammlung ist öffentlich. Wahlen und Beschlüsse
erfolgen durch offene Abstimmung, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden
geheime Abstimmung verlangt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei
Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der
Präsident gestimmt hat.
Vorstand
Art.
11
a)
Zusammensetzung
1
Der Vorstand besteht aus
a) dem
Präsidenten
b) dem
Vizepräsidenten
c) dem
Kassier
d) dem
Sekretär
e) dem
Verantwortlichen für Oeffentlichkeitsarbeit
f)
einem bis zwei Beisitzern
g) dem
Fraktionspräsidenten des Gemeinderates
(ex officio)
h)
einem Vertreter der FDP des Stadtrates
(ex officio)
i)
einem Vertreter der FDP der Schulpflege
(ex officio)
2
Die der Partei angehörenden eidgenössischen und kantonalen
Parlamentarier der Stadt Opfikon sind zu den Sitzungen des Parteivorstandes
eingeladen. Sie haben beratende Stimme.
3
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des von der
Generalversammlung gewählten Präsidenten, selbst.
b)
Ausschüsse
Art.
12
1
Der Vorstand kann aus seiner Mitte die Behandlung politischer
Tagesfragen oder zur Vorberatung wichtiger Geschäfte Ausschüsse bilden, die
in der Regel durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten geleitet werden.
c)
Aufgaben und
Art.
13
Kompetenzen
1
Dem Parteivorstand obliegen:
a) die
Parteileitung
b) die
Oeffentlichkeitsarbeit
c) die
Verbindung zu den politischen Behörden
d) die
Verbindung zu anderen Parteien der Stadt
Opfikon insbesondere die Delegation von Vertretern in die
interparteiliche Konferenz
e) die
Regelung der Vertretung der Partei gegen
aussen.
d)
Präsident
Art. 14
1
Der Präsident leitet die Partei und führt in allen Sitzungen und
Versammlungen den Vorsitz. Er vertritt in der Regel die Ortssektion im
Bezirksparteivorstand und besorgt den Interessenausgleich zwischen
Behördemitgliedern, Vorstand und Fraktion.
2
Er vertritt den Vorstand bei der Meinungsbildung in der Fraktion.
3
Er erstattet an der ordentlichen Generalversammlung den Jahresbericht.
e)
Vizepräsident
Art. 15
1
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung
und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten.
2
Daneben besorgt er weitere Aufgaben innerhalb des Vorstandes.
f)
Kassier
Art. 16
1
Der Kassier führt das Rechnungswesen und besorgt den Einzug der
Mitgliederbeiträge. Er führt die Kasse, organisiert Finanzaktionen, berät
und informiert den Vorstand in Finanzfragen.
2
Er erstattet an der ordentlichen Generalversammlung den Kassenbericht
und gibt den Revisoren jederzeit die gewünschten Auskünfte.
g)
Sekretär
Art.
17
1
Der Sekretär unterstützt den Präsidenten und den Vizepräsidenten
in administrativen Belangen. Er führt das Protokoll an der
Generalversammlung, an den Parteiversammlungen sowie an den
Vorstandssitzungen und in der Regel auch an Sitzungen von
Vorstandsausschüssen.
2
Er erledigt die laufende Korrespondenz und führt die
Mitgliederkontrolle.
3
Er erlässt die Einladungen zu Parteiveranstaltungen und trifft die
hiefür notwendigen Vorbereitungen.
4
Die Aufgaben des Sekretärs können auf mehrere Vorstandsmitglieder
aufgeteilt werden.
h)
Oeffentlichkeitsarbeit
Art.
18
1
Die Oeffentlichkeitsarbeit gliedert sich in das Pressewesen
einerseits und in die Mitgliederkontakte/Werbung andererseits.
2
Das für das Pressewesen verantwortliche Vorstandsmitglied stellt die
Kontakte zur Presse für Partei und Fraktion sicher, pflegt gute Beziehungen
zur Redaktion des Stadt-Anzeigers sowie weiterer Medien und bedient die
Presse laufend mit Artikeln über die Arbeiten der Partei und der Fraktion. Es
berät und informiert den Vorstand sowie die Fraktions- und
Behördemitglieder bei eigener publizistischer Tätigkeit.
3
Das für Mitgliederkontakte/Werbung eingesetzte Vorstandsmitglied
pflegt vor allem den Kontakt zwischen Parteivorstand und Mitgliedern und
fördert die aktive Mitarbeit aller. Ihm obliegen insbesondere die
Organisation der Werbung neuer Mitglieder, die allgemeine Werbung, die
Durchführung von Werbekampagnen sowie die Vorbereitung von Wahlen für den
Gemeinderat, für die Behörden und Kommissionen, für die Behörden der
Kirchgemeinden und für die Kandidaten der Partei für Kantons-, National- und
Ständeratswahlen.
4
Die Oeffentlichkeitsarbeit kann auch auf Personen ausserhalb des
Vorstandes delegiert werden.
i)
Beisitzer
Art. 19
1
Der oder die Beisitzer unterstützen die Ressortchefs des Vorstandes.
2
Der Präsident kann ihnen Spezialaufgaben im Rahmen ihrer
Vorstandstätigkeit überbinden.
k)
Fraktionspräsident
Art. 20
Stadträte und ein
Vertreter der
Schulpflege
1
Die ex
officio dem Parteivorstand angehörenden Vertreter der Fraktion, des
Stadtrates und der Schulpflege, gewährleisten die frühzeitige Information
des Vorstandes über alle Gemeindeangelegenheiten mit politischer Bedeutung.
Insbesondere informieren sie den Vorstand über personelle Aenderungen in den
Behörden.
l)
Eidg. und kant.
Art.
21
Parlamentarier
1
Die Mitglieder eidgenössischer und kantonaler Parlamente sind zur
Information des Vorstandes über die laufenden Geschäfte gehalten.
m)
Revisoren
Art. 22
1
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der
Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
2
Sie sind jederzeit berechtigt, einen Kassensturz vorzunehmen.
D.
FINANZEN
Rechnung
Art.
23
1
Die Einnahmen der Partei bestehen aus:
a) den
Mitgliederbeiträgen
b) den
freiwilligen Beiträgen
c) den
Wahlbeiträgen und Spenden
d) den
Aktionserlösen
2
Aus diesen Einnahmen werden bestritten:
a) die
Beiträge an die Bezirkspartei
b) die
Kosten der Wahlpropaganda und des
Werbematerials
c) die
Verwaltungsausgaben
3
Die
Ausgabenkompetenz liegt im Rahmen des Budgets beim Vorstand.
4
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Haftung
Art.
24
1
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das
Parteivermögen.
E.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Auflösung
Art.
25
1
Die Auflösung der Partei kann nur durch mindestens zwei Drittel der an
der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2
Im Falle der Auflösung liquidiert der Vorstand das Parteivermögen und
übergibt einen allfälligen Liquidationsüberschuss der Bezirkspartei mit der
Auflage, das Vermögen einer innert höchstens 5 Jahren neu zu gründenden
Ortspartei Opfikon-
Glattbrugg zur Verfügung zu stellen.
F.
INKRAFTTRETEN
Art.
26
1
Diese Statuten treten mit der Genehmigung an der ordentlichen
Generalversammlung vom 18. März 1996 in Kraft.
2
Die Statuten vom 16. Mai 1980 werden damit aufgehoben.
FREISINNIG-DEMOKRATISCHE PARTEI OPFIKON-GLATTBRUGG
Der Präsident:
Der Sekretär:
H. Rosenberger
F. Stoll


