Freisinnig-Demokratische Partei

Presseartikel

Stadtanzeiger Opfikon vom 29.4.2004

Eidgenössische Volksabstimmung vom 16. Mai 2004
JA zur 11. AHV-Revision
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Eidgenössische Abstimmung vom 16. Mai

11. AHV-Revision, ein Schritt in die richtige Richtung
Die Alterung unserer Gesellschaft schlägt sich in der wachsenden Sozialquote nieder. Die Umverteilung von Jung zu Alt wächst und stösst an Grenzen. Noch ist die Finanzierung der AHV gewährleistet. Sie muss aber mit gezielten Massnahmen gesichert werden, denn sie ist die wichtigste Säule der sozialen Altersvorsorge in der Schweiz. Die 11. AHV-Revision ist ein erster Anlauf dazu.

Was ist die AHV?
In der Schweiz sollen alle im Alter über die notwendigen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarf verfügen können. Zudem soll beim Tode einer versicherten Person auch für ihre Hinterlassenen angemessen gesorgt sein. Die Renten der AHV müssen demnach, nötigenfalls im Zusammenspiel mit den Ergänzungsleistungen den Existenzbedarf der Betagen und Hinterlassenen decken. Sie ist somit eine allgemeine und obligatorische Volksversicherung. Dem Solidaritätsgedanken kommt eine sehr wichtige Aufgabe zu.

Der Kostenanstieg in der ersten Säule
Der Kostenanstieg durch die Zunahme der AHV-Rentnerinnen und -Rentner belastete in der Vergangenheit nicht stärker, weil gleichzeitig die aktive Bevölkerung wuchs. Dies wird sich in Zukunft ändern: Massiv mehr Rentner werden kaum mehr einem wachsenden Anteil der aktiven Bevölkerung gegenüberstehen. Die Verlängerung der Lebenserwartung und die nach dem Pillenknick seit 1970 stark gesunkenen Geburtsraten führen zur Alterung der Bevölkerung. Dadurch verschlechtert sich das Verhältnis zwischen Erwerbstätigen und Rentnern, zwischen Beitragszahlenden und Rentenbezügern. Das wiederum wirkt sich bei der im Umlageverfahren finanzierten AHV ganz direkt auf den Finanzhaushalt der Sozialversicherung aus. Der Trend der steigenden Lebenserwartung dürfte sich auch in Zukunft fortsetzen. Zudem kommen nun die geburtenstarken Jahrgänge der Nachkriegsgeneration ins Rentenalter, aus einer Babyboomgeneration entsteht eine boomende Generation von Grossmüttern und Grossvätern.

Wir haben heute rund 3 1/2 Beitragszahlende pro AHV-Bezüger/in. In rund 30 Jahren sind es nur noch rund 2 1/2 Beitragszahlende pro Rentenbezüger/in. Die Demographie stellt eine echte Bedrohung für das Umlageverfahren in der AHV dar, denn die Renten werden zu jedem Zeitpunkt durch die Beiträge der aktiven Bevölkerung finanziert. Handlungsbedarf ist also gegeben. Die 11. AHV-Revision bringt gewisse Korrekturen und Minderausgaben für den AHV-Fonds von jährlich 925 Millionen Franken.

Die wesentlichsten Änderungen der 11. AHV-Revision
Die Revision beinhaltet Konsolidierungsmassnahmen. Laufende Altersrenten können nicht gesenkt werden. Der Besitzstand bleibt gewahrt. Es sind punktuelle Einsparungen, aber auch Verbesserungen vorgesehen. Die Änderungen werden ausserdem nur langsam und stufenweise umgesetzt. Für gewisse Anpassungen sind Übergangsfristen bis 15 Jahre vorgesehen. Die wichtigsten Änderungen sind: ·

 

  • Erhöhung des Rentenalters
    Erhöhung des Rentenalters für Frauen von 64 auf 65 bei gleichzeitiger Flexibilisierung des Rentenalters. Das Rentenalter wird damit für Mann und Frau vereinheitlicht. Erstmals betroffen sind Frauen des Jahrgangs 1945. 1944 geborene Frauen sind somit die letzten, welche die ordentliche Rente mit 64 beziehen können. Frauen (und Männer), welche die Altersrente vorbeziehen möchten, müssen immer eine lebenslängliche Rentenkürzung in Kauf nehmen. Männer und Frauen können ab dem 59. Altersjahr die halbe und ab dem 62. Altersjahr die ganze Altersrente vorbeziehen. Allerdings können Frauen bis und mit Jahrgang 1952, im Sinne einer Übergangsregelung, günstigere Kürzungsbedingungen beanspruchen. Die Kürzung beträgt in diesen Fällen 3,4% pro volles Jahr anstatt 6.8%. Im Hinblick auf eine schrittweise Pensionierung ist auch eine Kombination möglich, indem zuerst eine halbe und später eine ganze Rente vorbezogen wird (nicht jedoch umgekehrt). So könnte beispielsweise eine Person ab dem 61. Altersjahr zuerst 3 Jahre die halbe und ab dem 64. Altersjahr noch 1 Jahr die ganze Rente vorbeziehen. Wer eine ganze Rente vorbezieht und nicht erwerbstätig ist, muss ab dem Monat des Vorbezugs keine Beiträge mehr an die AHV/IV/EO bezahlen.

Ein aktuelles Rentenalter mit 65 für Mann und Frau kennen im internationalen Vergleich heute bereits folgende Länder in Europa (Stand 1.1.2004):

Deutschland, Spanien, Griechenland, Irland, Luxembourg, Niederlande, Finnland, Portugal, Schweden. Dänemark und Norwegen kennen sogar das Rentenalter 67. In den meisten übrigen Länder die noch ein Rentenalter unter 65 kennen, wird über eine Erhöhung diskutiert. Oesterreich und Grossbritannien haben eine stufenweise Erhöhung bis 65 ebenfalls beschlossen. Allerdings mit Umsetzung erst in einigen Jahren. Die meisten Länder kennen die Flexibilisierung des Rücktrittsalters. ·

  • Anpassungen bei Witwen und Waisenrenten
    Allmähliche Anpassung der Witwen- und Witwerrenten. Diese werden schrittweise von heute 80% auf 60% der Altersrente gesenkt. Gleichzeitig werden jedoch im gleichen Rhythmus die Waisenrenten von heute 40% auf 60% erhöht. Für Betroffene mit 1 Waisenkind bringt diese Neuordnung gegenüber heute keine Verschlechterung. Für einen Elternteil mit mehreren Waisen verbessert sich die Situation, bis die Kinder ausgebildet sind.

    Die Witwenrente für kinderlose Witwen wird durch eine einmalige Entschädigung ersetzt.
    Für die Anpassung der Rentenhöhe ist eine Übergangsphase von 15 Jahren vorgesehen, für die Einführung der Witwenentschädigungen eine solche von 13 Jahren.
    Geschiedene haben neu nur noch einen Rentenanspruch, wenn Sie beim Tod ihres ehemaligen Gatten Kinder vom ihm haben und ihnen nach der Scheidung ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen wurde. ·

  • Verlangsamter Rhythmus der Teuerungsanpassung
    Die Renten werden nicht mehr alle zwei, sondern alle drei Jahre dem Lohn- und Preisanstieg angepasst. Bei einer hohen Teuerung von mehr als 4 Prozent ist eine frühere Anpassung weiterhin möglich. ·

  • Volle Beitragspflicht erwerbstätiger AHV-Renter/innen
    Die erwerbstätigen AHV-Rentner/innen sollen inskünftig ohne Einschränkung zur finanziellen Sicherung der AHV beitragen. Deshalb wird der monatliche Freibetrag von Fr. 1'400.--, auf dem Erwerbstätige im Rentenalter heute keine Beiträge entrichten, aufgehoben. Dafür gibt es aber Rentenerhöhungen für Erwerbstätige im AHV-Alter, sofern Sie nicht bereits eine Maximalrente beziehen. ·

  • Beiträge von Nichterwerbstätigen im beitragspflichtigen Alter, werden gegenüber heute erhöht.

Finanzielle Auswirkungen der 11. AHV Revision

Ausgabereduktionen von Fr. 845 Mio.
Mehreinnahmen von Fr. 80 Mio.

Entlastung von Total p.a. Fr. 925 Mio

Es gibt immer wieder Meinungen, welche in der Zuwanderung eine Lösung für unser demographisches Problem sehen. Dazu muss man sich folgendes vor Augen führen: Wir haben in der Schweiz bereits einen Zuwanderungsanteil von heute knapp 22 %. Im Vergleich dazu hat Deutschland aktuell 8,9%, Frankreich 5.5% und Italien sogar nur 2,5% zu beziffern. Wir haben also heute schon im Vergleich mit anderen europäischen Ländern ein Mehrfaches von Zugewanderten in der Schweiz. Der Lösungsansatz bzw. eine Zauberformel kann hier nicht liegen. Wir müssen versuchen, die AHV mit Konsolidierungsmassnahmen auf den richtigen Pfad zu bringen. Allenfalls werden wir dabei in den nächsten Jahren von einem besseren wirtschaftlichen Umfeld unterstützt. Die wirtschaftliche Entwicklung ist ebenfalls eine wichtige Komponente für die Entwicklung der AHV. Sie hat einen direkten Einfluss auf die betragspflichtige Lohnmasse und damit auf die Einnahmen der AHV. Im Gegensatz zur Demographie lassen sich aber keine sichere, längerfristigen Voraussagen machen.

Wir sind der Meinung, dass die 11. AHV Revision der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung trägt. Im Interesse der gesamten heutigen Bevölkerung und der zukünftigen Generationen, sagen wir:
JA zur 11. AHV-Revision

Eidgenössische Abstimmung vom 16. Mai

Die Mehrwertsteuer-Vorlage
Durch eine Verfassungsänderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, die MWSt zu Gunsten der AHV und IV zu erhöhen.

Vorgesehen ist eine Erhöhung der MWSt von

1 % für AHV bei Bedarf, voraussichtlich im Jahr 2009
0.8 % für IV im Jahr 2005
1.8 % Total

Das wäre ein Anstieg von 7.6 % auf 9.4% beim allgemeinen Steuersatz bzw. von 2.4% auf 4.2% für Produkte wie Lebensmittel, Zeitungen, elektronische Medien, Medikamente, Sport und Kultur. Das entspricht einem Anstieg von 23 % bzw. von 75%.

Die Erhöhung der MWSt für AHV und IV ist untrennbar miteinander verkoppelt, so dass keine differenzierte Stimmabgabe möglich ist. Für die AHV besteht zurzeit unmittelbar aber kein Finanzierungsbedarf. Zusätzliche Mittel werden erst ab ca. 2010 (nach anderen Berechnungen sogar noch später) benötigt. Die Analyse sämtlicher vorliegenden Studien zu diesem Thema zeigt, dass zusätzliche Mittel zur Finanzierung der AHV - wenn überhaupt - keinesfalls vorher notwendig sein werden. Das geplante Anpassen des Mehrwertsteuersatzes wäre nichts anderes als eine Steuer auf Vorrat. Das ist unsinnig. Es bleibt bis 2010 genug Zeit, gezielte Massnahmen zu ergreifen, welche das Sozialwerk finanziell entlastet. Dem Parlament schon heute die Kompetenz zu delegieren, die MWSt zu erhöhen, verringert hingegen den Druck, die dringend notwendige Sanierung der Ausgabenseite umzusetzen.

Die Invalidenversicherung (IV) hingegen ist unbestritten dringend auf neue Mittel angewiesen. Wir haben heute einen Schuldenberg von rund Fr. 6 Mrd. Die jährliche Defizite belaufen sich auf rund Fr. 1,5 Mrd. Die Schweiz ist diesbezüglich kein Sonderfall. Eine Zunahme der IV-Rentner lässt sich in allen OECD Ländern feststellen, ebenso die Zunahme von IV-Rentner aufgrund psychischer Erkrankungen. Die Ausgaben der IV haben sich in der Schweiz seit 1990 praktisch verzweieinhalbfacht.

Die im Auftrag der Economiesuisse erstellte Studie weist nach, dass bei einer Anpassung der MWSt-Sätze zuallererst die Schweizer Wirtschaft verlieren würde. Leidtragende wären aber auch die Konsumentinnen und Konsumenten. 1.8% neu erhobene MWSt entsprechen rund Fr. 5,4 Mrd. oder 1,3% des Bruttoinlandprodukts (BIP). Das heisst, dass die Wirtschaft 1,3% wachsen müsste, alleine um den Dämpfer von dieser Steuererhöhung auffangen zu können. Höhere Steuern reduzieren jedoch die Investitions- und Konsumfähigkeit. Sie wirken als Konjunkturbremse. 3% mehr Wirtschaftswachstum bringen ebensoviel Mehrerträge in die AHV wie eine MWST-Anhebung von 1%. Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit dem Entlastungsprogramm im Jahr 2003 ein Gutachten eingeholt, das als Folge einer MWSt-Erhöhung von 1%, den Abbau von rund 15000 Arbeitsplätzen in der Wirtschaft voraussieht.

Ein Mittelbedarf bei der IV ist unbestritten vorhanden. Die MWSt-Erhöhung auf Reserven bei der AHV hingegen ist nicht gerechtfertigt. Der Wirtschaft geht es zur Zeit immer noch nicht besonders gut. Bei arbeitsintensiven Firmen entspricht eine Erhöhung der MWSt um 1.8% einer zusätzlichen Lohnsteuer von 1,8 %. Der zaghafte Wirtschaftsaufschwung dürfte eine zusätzliche Steuer von 0.8% heute, welche in 5 Jahren noch um ein weiteres Prozent erhöht werden dürfte, wohl kaum unbeschadet überstehen.

Wir sind gegen gegen blindes Finanzieren von AHV und IV und gegen unnötige Steuererhöhungen auf Vorrat. Lassen wir es nicht soweit kommen und sagen am 16. Mai überzeugt NEIN zu dieser voreiligen Erhöhung der Mehrwertsteuer. Nach einem Nein zum Mehrwertsteuerbeschluss können Bundesrat und Parlament eine neue Finanzierungsvorlage für die IV präsentieren. /Pressechef: H.S.

 

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Glattbrugg, 29.4.2004
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